Meldung über gefährdete / schutzbedürftige Personen

Wann ist eine Gefährdungsmeldung einzureichen?

Eine Meldung über gefährdete oder schutzbedürftige Kinder oder Erwachsene ist ein einschneidender Schritt. Sie sollte nicht leichtfertig erfolgen, da sie ein verwaltungrechtliches Verfahren auslöst. Eine Gefährdungsmeldung sollte eingereicht werden:

  • Erwachsene: Wenn eine Person gefährdet ist oder andere gefährdet, Hilfe oder Schutz bedarf,
  • Kinder und Jugendliche: Wenn die persönliche Entwicklung von Kindern gefährdet ist. Gefährdet wird das Kindeswohl insbesondere durch Vernachlässigung, körperliche oder psychische Misshandlung oder sexuellen Missbrauch. Nehmen die Eltern ihre Schutzpflichten nicht wahr, ordnet die KESB geeignete zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen an.
  • Sind die Eltern in der Lage und bereit, selbst Lösungen zur Beseitigung der Kindeswohlgefährdung zu suchen, können sie sich an die Beratungsstelle wenden. Dann ist keine Meldung notwendig.

Was sollte in einer Gefährdungsmeldung enthalten sein?

  • Personalien der betroffenen Person(en): Erwachsene, ev. Kinder/Eltern (Name, Vorname, Adresse)
  • Name und Adresse der meldenden Person
  • Angaben über die konkrete Gefährdung und / oder Schutzbedürftigkeit: Tatsachen, Ereignisse, Beobachtungen
  • Vermutungen oder ein Verdacht ist klar als solche zu deklarieren
  • Unterschrift der meldenden Person

Wo muss eine Gefährdungsmeldung eingereicht werden?

Bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenschutzbehörde. Haben betroffene Personen den gesetzlichen Wohnsitz im Zuständigkeitsgebiet der SRU, also in Boningen, Fulenbach, Gunzgen, Hägendorf, Kappel, Rickenbach oder Wangen bei Olten, so ist die Gefährdungsmeldung an die KESB Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4601, einzureichen.

Vorlagen für Gefährdungsmeldungen:

Welche Folgen hat eine Gefährdungsmeldung?

Die KESB eröffnet in der Regel ein Verfahren und erlässt an die zuständige Sozialregion einen Abklärungsauftrag. Fachpersonen klären die Situation der betroffenen Person und deren Umfeld umfassend ab und erstatten Bericht an die KESB. Die KESB fällt Entscheide über weitere Massnahmen.

Bei dringendem Handlungsbedarf kann die KESB vorsorgliche Sofortmassnahmen anordnen.

Anonyme Meldungen werden in der Regel nicht weiter verfolgt. Die Meldeperson kann jedoch zu ihrem Schutz (in schweren Fällen) ungenannt bleiben. Die meldende Person hat keinen Anspruch darauf, zu erfahren, welche weiteren Schritte eingeleitet wurden.