Informationen über Sozialhilfe

Ziel
Wir unterstützen Sie darin, Ihre Probleme selbständig zu lösen. Unsere Hilfe erfordert Ihr aktives Mitwirken. Das gemeinsame Ziel ist, Ihre soziale und wirtschaftliche Selbständigkeit zu sichern. Die Hilfe der sozialen Dienste erfolgt stets als “Hilfe zur Selbsthilfe” und ist Ihrer Situation individuell angepasst.

Ihre Rechte
Existenzsicherung: Wer in eine finanzielle Notlage geraten ist, erhält von der Sozialhilfe wirtschaftliche Hilfe. Dadurch wird das soziale Existenzminimum sichergestellt.

Wie wird die wirtschaftliche Hilfe bemessen?
Das soziale Existenzminimum wird im Einzelfall anhand von Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), den Richtlinien des Kantons Solothurn und den internen Richtlinien der Sozialregion Untergäu festgelegt. Die finanzielle Unterstützung bemisst sich am geprüften Bedarf und wird erst gewährt, wenn alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind (eigenes Einkommen und Vermögen, Alimente, Leistungen von Sozialversicherungen und andere Ansprüche).

Persönliche Beratung
Persönliche Hilfe wird im Einvernehmen mit der hilfesuchenden Person erbracht. Sie ist freiwillig und wird kostenlos gewährt.

Persönliche Rechte
Die Erledigung Ihrer persönlichen Angelegenheiten bleibt soweit als möglich in Ihrer Verantwortung. Dabei bleiben Ihre persönlichen Rechte erhalten. Das Sozialamt ist verpflichtet, in der Zusammenarbeit mit Ihnen Ihre verfassungsmässigen Rechte (z.B. die Niederlassungsfreiheit) zu respektieren.

Schweigepflicht
Die Mitarbeitenden der sozialen Dienste der Sozielaregion Untergäu unterstehen dem Amtsgeheimnis und sind somit an die Schweigepflicht gebunden.

Beschwerderecht
Gegen Entscheide der sozialen Dienste der Sozialregion Untergäu können Sie innert 10 Tagen nach Erhalt beim Departement des Innern, Amt für soziale Sicherheit, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, schriftlich Beschwerde einreichen. Die Beschwerde ist mit einem Antrag zu versehen und zu begründen.

Ihre Pflichten
Aktive Mithilfe: Es ist unerlässlich, dass Sie selbst nach Kräften dazu beitragen, Ihre finanzielle Notlage zu lindern oder zu beheben. Sie müssen insbesondere Ihre Rechtsansprüche ausschöpfen und Ihre Forderungen gegenüber Dritten geltend machen. Wer arbeitsfähig ist, muss eine zumutbare Arbeit annehmen oder in einem Beschäftigungsprogramm mitwirken. Die Sozialen Dienste können die wirtschaftliche Hilfe mit Weisungen und Auflagen verbinden. Nach erfolgloser Verwarnung können Leistungen gekürzt oder eingestellt werden.

Wahrheitsgetreue Auskunft
Die wahrheitsgetreue und vollständige Auskunft über Ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist Voraussetzung für die Unterstützung. Um Ihren Anspruch auf Sozialhilfe abklären zu können, müssen Sie den Sozialen Diensten Einsicht in Ihre Unterlagen wie Mietverträge, Lohnabrechnungen, Krankenkassenausweise, Gerichtsentscheide usw. gewähren. Die Sozialen Dienste sind rechtzeitig und unaufgefordert über Änderungen der persönlichen Verhältnisse zu informieren.
Mit der Unterzeichnung des Unterstützungsgesuchs ermächtigen Sie die Sozialen Dienste, notwendige Auskünfte bei den in Betracht kommenden Personen und Stellen einzuholen.

Bevorschusste Versicherungsleistungen oder anderes Guthaben
Treffen Leistungen der Sozialversicherungen oder andere Guthaben nicht rechtzeitig ein, können diese bis zur Höhe des sozialen Existenzminimums bevorschusst werden (z.B. IV-Rente). Diese Ansprüche sind in vollem Umfang mittels unterzeichneter Abtretungserklärung abzutreten.

Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
Sozialhilfeleistungen werden aus Steuergeldern finanziert und sind zurückzuerstatten, wenn eine Erbschaft anfällt oder bei sonstigem grösseren Vermögensanfall. Das Amt für Gesellschaft und Soziales (AGS) prüft nach Beendigung der finanziellen Unterstützung die Rückerstattungsmöglichkeit.
In jedem Fall rückerstattungspflichtig sind Leistungen, die mit falschen oder unvollständigen Angaben erwirkt worden sind.

Verwandtenunterstützung
Nach Art. 328 ff ZGB müssen Verwandte einander unterstützen. Eltern und Kinder sind verpflichtet, Verwandtenunterstützung zu leisten, wenn sie in finanziell günstigen Verhältnissen leben. Das Amt für soziale Sicherheit (ASO) prüft auch die Verwandtenunterstützungspflicht.